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Forstgesetz



Der Wald als Erholungsraum - ein kleiner Leitfaden für Waldbesucher


Betreten des Waldes
Da der Wald ja immer irgend jemandem gehört, stellt sich für den Waldbesucher natürlich die Frage: Darf ich fremden Wald überhaupt betreten?


Im Forstgesetz 1975 heißt es sinngemäß:

Jedermann darf einen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33, Abs. 1).

Diese mit der Entstehung des Forstgesetzes im Jahre 1975 erfolgte "Waldöffnung" stellte für die Erholungsuchenden eine äußerst erfreuliche Entwicklung dar. Die österreichischen Waldbesitzer erhoffen sich im Gegenzug aber auch Verständnis bei den Besuchern dafür, dass es zum Schutz des Waldes doch einige sinnvolle Einschränkungen gibt. Einige wichtige sind hier angeführt.

Betreten darf man nicht:

  • Jungwaldflächen, die eine Höhe von drei Meter noch nicht erreicht haben

  • Forstbetriebliche Einrichtungen wie Holzlagerplätze, Forstgärten etc.

  • Waldflächen, die erkennbar als "Forstliches Sperrgebiet" gekennzeichnet sind. Dieses besteht immer aus einem ernst zu nehmenden Grund zum Schutz Unbeteiligter (z. B. Fällungsarbeiten, Holztransport) und kann befristet oder unbefristet eingerichtet sein.

  • Wälder, die wegen besonders hoher Waldbrandgefahr vorübergehend gesperrt sind (entsprechende Hinweise beachten!)



Fahren, Reiten und Zelten im Wald
Grundsätzlich ist nur das Betreten des Waldes (also zu Fuß) erlaubt.
Für das Befahren mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern), Reiten und Zelten ist die Zustimmung des Waldeigentümers notwendig.
Dies ist im Forstgesetz genau geregelt, um ein friedliches Nebeneinander von Erholungssuchenden und Waldbesitzern zu ermöglichen.

Es heißt sinngemäß:
Lagern bei Dunkelheit, Befahren (auch mit Fahrrädern!) und Reiten sind nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt.
Hinsichtlich der Forststraßen (die ja ebenfalls "Wald" im rechtlichen und auch praktischen Sinn sind) ist die Zustimmung des Straßenerhalters erforderlich (§ 33, Abs. 3).


Diese Bestimmung stellt nicht etwa eine willkürliche Maßnahme dar, um es den Waldbesuchern schwer zu machen, sondern dahinter stecken durchaus einsichtige Gründe zum Schutze aller Beteiligten:

  • Es wäre für Spaziergänger und Fahrberechtigte auf Forststraßen viel zu gefährlich, wenn in unübersichtlichen Kurven jederzeit ein Radfahrer oder Reiter auftauchen könnte.

  • Und darüber hinaus stellt die uneingeschränkte Benutzung der Forststraßen auch ein großes Haftungsproblem für den Waldeigentümer dar, da er bei seinem ausdrücklichen Einverständnis gleichzeitig auch für einen Zustand der Forststraße verantwortlich wäre, der Unfälle ausschließt, was in der Praxis nicht möglich und daher auch nicht zumutbar wäre. Zudem stellt die Forststraße keine Straße im üblichen Sinne dar, sondern ist eine private Einrichtung zur Bewirtschaftung des Waldes. Um jedoch dem Bedürfnis der Radfahrer nach Ausübung ihres Sports entgegenzukommen, wurden eigens bestimmte Wege zum Befahren freigegeben (z. B. Lobau, Wienerberg) und als Radwanderwege markiert.



Benützungsbeschränkungen im Wald
So wie alle Gesetze enthält auch das Forstgesetz 1975 eine Reihe sinnvoller und für den Schutz unserer Wälder unerlässlicher Einschränkungen.
Es seien hier jedoch nur die wichtigsten und in erster Linie für den erholungssuchenden Waldbenutzer maßgeblichen Verbote angeführt.

Im Wald ist nicht erlaubt:

  • Entzünden von Feuer (auch im Gefährdungsbereich)

  • Befahren von Forststraßen und -wegen (egal, ob mit Kraftfahrzeug oder Fahrrad) ohne Zustimmung des Waldeigentümers

  • Abstellen von Fahrzeugen auf Waldflächen

  • Radfahren und Reiten ohne Zustimmung

  • Lagern nach Einbruch der Dämmerung

  • Betreten von erkennbar ausgewiesenen forstlichen Sperrflächen

  • Betreten von Jungwaldflächen bis drei Meter Höhe

  • Ablagern und Wegwerfen von Abfällen

  • Sammeln von Pilzen im Ausmaß von mehr als zwei Kilogramm pro Tag oder von Früchten der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Holzgewächse

  • Beschädigung oder Entfernung stehender Bäume, Baumteile, Sträucher und dergleichen

  • Aneignung von Erde, Rasen und dergleichen sowie von geerntetem Holz

  • Entfernung und Beschädigung von forstlichen oder jagdlichen Einrichtungen, wie Hinweistafeln, Grenzzeichen, Zäunen, Hütten, Wildfutterstellen, Hochständen, Erholungseinrichtungen und dergleichen